Auswirkungen neuer beziehungsweise geänderter IFRS

Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2020 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.

Mit dem 1. Januar 2020 sind Änderungen an der Definition eines Geschäftsbetriebs in IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) in Kraft getreten. Gemäß der neuen Definition liegt ein Geschäftsbetrieb nur dann vor, wenn eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten mindestens eine Ressource und einen substanziellen Prozess umfasst, die zusammen wesentlich zur Möglichkeit der Leistungserstellung beitragen. Zugleich wird der Begriff der Leistungen vorrangig auf Waren und Dienstleistungen für Kunden sowie auf Kapitalerträge begrenzt. Ausschließliche Kostenreduktionen sind nicht mehr umfasst. Darüber hinaus wird ein optionaler Konzentrationstest eingeführt, anhand dessen der Erwerb eines Geschäftsbetriebs ausgeschlossen werden kann.

Weiterhin sind am 1. Juni 2020 Änderungen am IFRS 16 in Kraft getreten. Diese ermöglichen es Leasingnehmern auf die Beurteilung, ob ein Mietzugeständnis im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in Bezug auf Leasingzahlungen, die ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 fällig gewesen wären, eine Leasingmodifikation darstellt, zu verzichten und das Mietzugeständnis stattdessen so abzubilden, als handele es sich nicht um eine Leasingmodifikation. Der Volkswagen Konzern nimmt dieses Wahlrecht nicht in Anspruch.

Ferner sind seit dem 1. Januar 2020 Änderungen an IFRS 9, IAS 39 sowie IFRS 7 (Reform der Referenzzinssätze – Phase 1) verpflichtend anzuwenden. Der Volkswagen Konzern hatte sich im Vorjahr freiwillig für eine vorzeitige Anwendung dieser Standardänderungen entschieden. Hiervon betroffen sind Sicherungsbeziehungen, die zu Beginn der Berichtsperiode bestanden oder danach designiert wurden. Unter Anwendung der einhergehenden Erleichterungen sieht der Volkswagen Konzern die Effektivität der bilanzierten Sicherungsbeziehungen als gegeben und nicht durch die IBOR-Reform beeinträchtigt an, so dass insofern keine Sicherungsbeziehungen aufzulösen sind.

Zudem sind mit dem 1. Januar 2020 Änderungen an IAS 1 und IAS 8 in Kraft getreten, welche die Definition des Begriffs "wesentlich" klargestellt und vereinheitlicht haben.

Die oben genannten geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.

Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS

Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2020 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2020 verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.

Standard/Interpretation

 

Veröffent­licht durch das IASB

 

Anwen­dungs­pflicht1

 

Über­nahme durch EU

 

Voraussichtliche Auswirkungen

1

Pflicht zur erstmaligen Anwendung aus Sicht der Volkswagen AG.

2

Am 25. Juni 2020 hat das IASB Änderungen an IFRS 17 veröffentlicht, die u.a. zu einer Verschiebung des Erstanwendungszeitpunkts auf den 1. Januar 2023 geführt haben.

3

Geringfügige Änderungen an einer Reihe von IFRS (IFRS 1, IFRS 9 und IAS 41).

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

IFRS 3

 

Aktualisierung von Verweisen auf das Rahmenwerk

 

14.05.2020

 

01.01.2022

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 4

 

Versicherungsverträge – Verlängerung der Übergangsphase zu IFRS 9

 

25.06.2020

 

01.01.2021

 

Ja

 

Keine Auswirkungen

IFRS 4; IFRS 7; IFRS 9; IFRS 16 und IAS 39

 

Reform der Referenzzinssätze (Phase 2)

 

27.08.2020

 

01.01.2021

 

Ja

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 17

 

Versicherungsverträge

 

18.05.2017

 

01.01.20232

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IFRS 17

 

Versicherungsverträge – Änderungen an IFRS 17

 

25.06.2020

 

01.01.2023

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 1

 

Klassifizierung von Verbindlichkeiten

 

23.01.2020

 

01.01.2023

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 16

 

Sachanlagen: Verrechnung bestimmter Kosten und Erlöse in der Herstellungsphase

 

14.05.2020

 

01.01.2022

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

IAS 37

 

Rückstellungen: Belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung

 

14.05.2020

 

01.01.2022

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen

 

 

Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20203

 

14.05.2020

 

01.01.2022

 

Nein

 

Keine wesentlichen Auswirkungen