Auswirkungen neuer beziehungsweise geänderter IFRS
Die Volkswagen AG hat alle von der EU übernommenen und ab dem Geschäftsjahr 2020 verpflichtend anzuwendenden Rechnungslegungsnormen umgesetzt.
Mit dem 1. Januar 2020 sind Änderungen an der Definition eines Geschäftsbetriebs in IFRS 3 (Unternehmenszusammenschlüsse) in Kraft getreten. Gemäß der neuen Definition liegt ein Geschäftsbetrieb nur dann vor, wenn eine Gruppe von Tätigkeiten und Vermögenswerten mindestens eine Ressource und einen substanziellen Prozess umfasst, die zusammen wesentlich zur Möglichkeit der Leistungserstellung beitragen. Zugleich wird der Begriff der Leistungen vorrangig auf Waren und Dienstleistungen für Kunden sowie auf Kapitalerträge begrenzt. Ausschließliche Kostenreduktionen sind nicht mehr umfasst. Darüber hinaus wird ein optionaler Konzentrationstest eingeführt, anhand dessen der Erwerb eines Geschäftsbetriebs ausgeschlossen werden kann.
Weiterhin sind am 1. Juni 2020 Änderungen am IFRS 16 in Kraft getreten. Diese ermöglichen es Leasingnehmern auf die Beurteilung, ob ein Mietzugeständnis im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie in Bezug auf Leasingzahlungen, die ursprünglich bis zum 30. Juni 2021 fällig gewesen wären, eine Leasingmodifikation darstellt, zu verzichten und das Mietzugeständnis stattdessen so abzubilden, als handele es sich nicht um eine Leasingmodifikation. Der Volkswagen Konzern nimmt dieses Wahlrecht nicht in Anspruch.
Ferner sind seit dem 1. Januar 2020 Änderungen an IFRS 9, IAS 39 sowie IFRS 7 (Reform der Referenzzinssätze – Phase 1) verpflichtend anzuwenden. Der Volkswagen Konzern hatte sich im Vorjahr freiwillig für eine vorzeitige Anwendung dieser Standardänderungen entschieden. Hiervon betroffen sind Sicherungsbeziehungen, die zu Beginn der Berichtsperiode bestanden oder danach designiert wurden. Unter Anwendung der einhergehenden Erleichterungen sieht der Volkswagen Konzern die Effektivität der bilanzierten Sicherungsbeziehungen als gegeben und nicht durch die IBOR-Reform beeinträchtigt an, so dass insofern keine Sicherungsbeziehungen aufzulösen sind.
Zudem sind mit dem 1. Januar 2020 Änderungen an IAS 1 und IAS 8 in Kraft getreten, welche die Definition des Begriffs "wesentlich" klargestellt und vereinheitlicht haben.
Die oben genannten geänderten Regelungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Volkswagen Konzerns.
Nicht angewendete neue beziehungsweise geänderte IFRS
Die Volkswagen AG hat in ihrem Konzernabschluss 2020 die nachstehenden Rechnungslegungsnormen, die vom IASB bis zum 31. Dezember 2020 verabschiedet worden sind, die aber für das Geschäftsjahr noch nicht verpflichtend anzuwenden waren, nicht berücksichtigt.
Standard/Interpretation |
Veröffentlicht durch das IASB |
Anwendungspflicht1 |
Übernahme durch EU |
Voraussichtliche Auswirkungen |
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IFRS 3 |
Aktualisierung von Verweisen auf das Rahmenwerk |
14.05.2020 |
01.01.2022 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRS 4 |
Versicherungsverträge – Verlängerung der Übergangsphase zu IFRS 9 |
25.06.2020 |
01.01.2021 |
Ja |
Keine Auswirkungen |
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IFRS 4; IFRS 7; IFRS 9; IFRS 16 und IAS 39 |
Reform der Referenzzinssätze (Phase 2) |
27.08.2020 |
01.01.2021 |
Ja |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRS 17 |
Versicherungsverträge |
18.05.2017 |
01.01.20232 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IFRS 17 |
Versicherungsverträge – Änderungen an IFRS 17 |
25.06.2020 |
01.01.2023 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 1 |
Klassifizierung von Verbindlichkeiten |
23.01.2020 |
01.01.2023 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 16 |
Sachanlagen: Verrechnung bestimmter Kosten und Erlöse in der Herstellungsphase |
14.05.2020 |
01.01.2022 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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IAS 37 |
Rückstellungen: Belastende Verträge – Kosten der Vertragserfüllung |
14.05.2020 |
01.01.2022 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |
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Verbesserung der International Financial Reporting Standards 20203 |
14.05.2020 |
01.01.2022 |
Nein |
Keine wesentlichen Auswirkungen |